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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88   

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BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88 (https://dejure.org/1988,359)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1988 - 1 StR 83/88 (https://dejure.org/1988,359)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1988 - 1 StR 83/88 (https://dejure.org/1988,359)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hinderung der Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Gesamtstrafe durch die Rechtskraft eines unter Missachtung der Zäsurwirkung eines früheren Urteils zustandegekommenen Urteils - Einbeziehung der in einem Urteil verhängten Einzelstrafen in die zu bildende Gesamtstrafe - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 243
  • NJW 1988, 2749
  • MDR 1988, 686
  • NStZ 1988, 359
  • StV 1988, 341
  • JR 1988, 516
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88
    Für die Bildung der Gesamtstrafe nach § 55 StGB gibt die sachliche, nicht die verfahrensrechtliche Lage den Ausschlag (vgl. BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; LG Ulm NStZ 1984, 361 m. Anm. Sick; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe S, 180 ff.).
  • BGH, 16.12.1954 - 3 StR 189/54

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe - Entfallen der Strafaussetzung zur

    Auszug aus BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88
    § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefaßten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe bestehenbleiben sollen (vgl. BGHSt 9, 5, 8; 7, 180, 181; BGH GA 1955, 244; 1963, 374).
  • BGH, 30.06.1958 - GSSt 2/58

    Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88
    Abgesehen von der ganz anderen Funktion des in § 460 StPO vorgesehenen Beschlußverfahrens (vgl. BGHSt 12, 1, 5) [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] geht es im vorliegenden Fall nicht darum, allein zum Zwecke der Korrektur über denselben Sachverhalt erneut zu entscheiden, sondern darum, die jetzt neu verhängten Einzelstrafen in den durch § 55 StGB vorgeschriebenen Gesamtstrafenzusammenhang einzuordnen.
  • BGH, 24.01.1956 - 1 StR 542/55
    Auszug aus BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88
    § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hindernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefaßten Einzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstrafen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe bestehenbleiben sollen (vgl. BGHSt 9, 5, 8; 7, 180, 181; BGH GA 1955, 244; 1963, 374).
  • OLG Koblenz, 19.09.1974 - 1 Ws 349/74
    Auszug aus BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88
    Wenn zu dieser Vorschrift im Hinblick auf den Wortlaut ("außer Betracht geblieben") die Meinung vertreten wird, bewußtes - wenn auch fehlerhaftes - Unterlassen einer Gesamtstrafenbildung im Urteil hindere ein zum Zwecke der Korrektur stattfindendes Beschlußverfahren (OLG Koblenz MDR 1975, 73 [OLG Koblenz 19.09.1974 - 1 Ws 349/74] m. w. Nachw.), so hat das ganz andere Bedeutung und führt jedenfalls nicht dazu, einer Verurteilung mit bindender Wirkung für spätere Entscheidungen eine ihr nicht zukommende Zäsurwirkung beizumessen.
  • LG Ulm, 01.02.1984 - II KLs 81/83
    Auszug aus BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88
    Für die Bildung der Gesamtstrafe nach § 55 StGB gibt die sachliche, nicht die verfahrensrechtliche Lage den Ausschlag (vgl. BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; LG Ulm NStZ 1984, 361 m. Anm. Sick; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe S, 180 ff.).
  • OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12

    Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den

    Die Rechtskraft des Urteils, das unter Missachtung der Zäsurwirkung eines Urteils rechtsfehlerhaft eine (oder mehrere) Gesamtstrafen gebildet hat, steht bei weiterer nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB der dann gebotenen Korrektur nicht entgegen (BGHSt 35, 243, 245 m.w.N.; BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1 Zäsurwirkung 4; BGHR StGB § 55 Abs. 1 S. 1 Strafen, einbezogene 4; BayObLG NStZ-RR 2001, 331, 332; Fischer a.a.O. § 55 Rn. 12a).
  • BGH, 11.01.2011 - 4 StR 450/10

    Gefährliche Körperverletzung (gefährliches Werkzeug und "Kopfnuss"); Bildung der

    Der Senat kann schon nicht beurteilen, ob die mit Beschluss vom 4. Oktober 2006 gemäß § 460 StPO nachträglich festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe (in nicht mitgeteilter Höhe) rechtsfehlerfrei gebildet worden ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der materiellen Rechtslage BGH, Beschlüsse vom 24. März 1988 - 1 StR 83/88, BGHSt 35, 243, vom 5. Dezember 1990 - 3 StR 407/90, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 4 und vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7).
  • OLG Hamm, 30.04.2015 - 3 RBs 116/15

    Vorlage an den BGH zur Frage, ob bei in Tatmehrheit begangenen

    Dieses Ergebnis verdeutlicht zum einen die Widersprüchlichkeit des bislang vertretenen Lösungsansatzes und widerspricht dem Grundansatz der Gesamtstrafenbildung, dass hierfür die materiell-rechtliche, nicht die verfahrensrechtliche Lage ausschlaggebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1988 - 1 StR 83/88, BGHSt 35, 243, 245 mwN).
  • BGH, 11.01.2000 - 5 StR 651/99

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Zäsur

    Die Rechtskraft einer fehlerhaften Gesamtstrafbildung steht bei weiterer nachträglicher Gesamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB der nunmehr gebotenen Korrektur nicht entgegen (BGHSt 35, 243; BGHR StGB § 55 Abs. 1 - Einbeziehung 3 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, einbezogene 4; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 17 m.w.N.).

    Der Tatrichter hätte insoweit selbst eine neue weitere Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen; er wäre freilich nicht gehindert gewesen, sie wieder in gleicher Höhe festzusetzen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Strafen, einbezogene 2 a.E., insoweit in BGHSt 35, 243 nicht abgedruckt).

  • KG, 19.01.2010 - 2 Ws 556/09

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Zuständigkeit bei mehreren zu bildenden

    Das Gericht soll sich an die Stelle des Tatrichters setzen, der die gebotene Gesamtstrafenbildung in der Hauptverhandlung nicht vorgenommen hat, wobei der Grund dieser Unterlassung (z. B. Unmöglichkeit mangels Rechtskraft der einzubeziehenden Strafe, Übersehen, Fehlen der Akten, Rechtsirrtum) gleichgültig ist (vgl. BGHSt 35, 243 = NJW 1988, 2749 = NStZ 1988, 359 mit weit.

    In der Hauptverhandlung führt das nach der Auflösung einer anderweitigen Gesamtstrafe dazu, daß das erkennende Gericht alle Einzelstrafen, auch die übrig gebliebenen aus der aufgelösten Gesamtstrafe, in den nach § 55 StGB vorgeschriebenen Gesamtzusammenhang einzuordnen hat (vgl. BGHSt 35, 243, 246 = NJW 1988, 2749 = NStZ 1988, 359; BGH NStZ-RR 2010, 9; …

    Sondern die Aufspaltung widerspräche dem Wesenskern der nachträglichen Gesamtstrafenbildung als einer Einordnung der einzelnen Strafen in einen einheitlich zu beurteilenden Gesamtstrafenzusammenhang (vgl. BGHSt 35, 243).

  • BGH, 13.10.1995 - 3 StR 431/95

    Zwei Vorverurteilungen - Gesamtstrafenfähig - Gesamtstrafenbildung

    Da für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung die materiellrechtliche, nicht aber die verfahrensrechtliche Lage ausschlaggebend ist (vgl. BGHSt 35, 243, 245; 32, 190, 193), [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]hätte die mögliche Einbeziehung derjenigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 2. Mai 1994 ausdrücklich geprüft werden müssen, die für Taten vor dem 26. Juli 1993 verhängt worden sind.

    Ein Rechtssatz des Inhalts, daß eine früher ausgesprochene Gesamtstrafe zur Bildung einer neuen nachträglichen Gesamtstrafe nicht aufgelöst werden darf, wenn nicht alle Einzelstrafen zur neuen nachträglichen Gesamtstrafenbildung herangezogen werden können, ist nicht anzuerkennen (BGHSt 35, 243, 245; 9, 5, 8; BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1990 - 3 StR 407/90).

  • KG, 19.01.2010 - 1 AR 1858/09

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Bildung mehrerer Gesamtstrafen

    Das Gericht soll sich an die Stelle des Tatrichters setzen, der die gebotene Gesamtstrafenbildung in der Hauptverhandlung nicht vorgenommen hat, wobei der Grund dieser Unterlassung (z. B. Unmöglichkeit mangels Rechtskraft der einzubeziehenden Strafe, Übersehen, Fehlen der Akten, Rechtsirrtum) gleichgültig ist (vgl. BGHSt 35, 243 = NJW 1988, 2749 = NStZ 1988, 359 mit weit. Nachw.).

    In der Hauptverhandlung führt das nach der Auflösung einer anderweitigen Gesamtstrafe dazu, daß das erkennende Gericht alle Einzelstrafen, auch die übrig gebliebenen aus der aufgelösten Gesamtstrafe, in den nach § 55 StGB vorgeschriebenen Gesamtzusammenhang einzuordnen hat (vgl. BGHSt 35, 243, 246 = NJW 1988, 2749 = NStZ 1988, 359 ; BGH NStZ-RR 2010, 9 ; BayObLGSt 1955, 152).

    Sondern die Aufspaltung widerspräche dem Wesenskern der nachträglichen Gesamtstrafenbildung als einer Einordnung der einzelnen Strafen in einen einheitlich zu beurteilenden Gesamtstrafenzusammenhang (vgl. BGHSt 35, 243 ).

  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 617/97

    Versagung der Nachprüfung der tatrichterlichen Wertung durch ein Revisionsgericht

    Aus den Strafen für die vor dieser Verurteilung begangenen Straftaten (den beiden Verkehrsstraftaten sowie den Taten vom 15. Oktober, 1. und 4./5. November 1995 und der Tat vom 5. September 1994) ist somit eine Gesamtstrafe zu bilden; aus den Strafen für die nach der Verurteilung vom 13. November 1995 begangenen Taten (vom 23./24. November und 13. Dezember 1995) eine weitere (vgl. BGHSt 35, 243, 244/245; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 55 Rdn. 17; Tröndle aaO § 55 Rdn. 5, 5 a).
  • BGH, 25.02.2009 - 5 StR 22/09

    Strafrahmenwahl (minder schwerer Fall; Gesamtwürdigung); nachträgliche Bildung

    Es wäre indes zugleich die bei der Vorverurteilung zu e ausgesprochene nachträgliche Gesamtstrafbildung aufzuheben gewesen, und die hiervon betroffenen beiden Einzelstrafen aus der Vorverurteilung zu d wären einer weiteren neuen Gesamtstrafbildung zuzuführen gewesen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 2 und 7; Fischer aaO § 55 Rdn. 11).
  • OLG Saarbrücken, 14.02.2003 - 1 Ws 224/02

    Nachträgliche Korrektur unzulässiger Doppelbestrafung durch Gesamtstrafenbildung

    Auch wird immerhin eine entsprechende Anwendung des § 460 StPO mit der Begründung, die Vorschrift bezwecke die Verwirklichung des materiellen Rechts ohne Rücksicht auf die Rechtskraft von Urteilen (BGHSt 35, 243) in anderen Fallkonstellationen befürwortet.
  • BGH, 17.06.2009 - 2 StR 180/09

    Rechtsfehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Erörterungsmangel;

  • BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, wenn das frühere Urteil auf eine

  • BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95

    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe, wenn bei einer früheren Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 15.10.2014 - 2 StR 202/14

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Bestehen einer Gesamtstrafenlage)

  • OLG Stuttgart, 23.08.2012 - 4b Ws 26/12

    Strafverfahren: Strafaussetzung zur Bewährung bei nachträglicher

  • BGH, 11.04.2018 - 2 StR 11/18

    Verbot der Doppelbestrafung (Beachtung von Amts wegen); Nachträgliche Bildung der

  • BGH, 03.02.2016 - 1 StR 646/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

  • BGH, 29.09.2009 - 1 StR 451/09

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Durchbrechung der Rechtskraft); Anrechnung

  • BGH, 22.02.2000 - 5 StR 1/00

    Bandenmäßiger Betäubungsmittelhandel; Konkurrenzen; Gesamtstrafenbildung;

  • BGH, 24.11.2000 - 2 StR 361/00

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 01.09.2005 - 4 StR 331/05

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung); Entscheidung gemäß § 354 Abs.

  • BGH, 05.05.2009 - 5 StR 104/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Strafaussetzung zur

  • BGH, 10.03.2004 - 2 StR 53/04

    Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

  • BGH, 20.11.1997 - 4 StR 538/97

    Geringfügigkeit der Beute bei schwerer räuberischer Erpressung - Strafmildernde

  • LG Aurich, 20.09.2019 - 11 KLs 5/19
  • BGH, 17.07.2000 - 5 StR 280/00

    Bildung von mehreren Gesamtstrafen

  • OLG Saarbrücken, 13.12.2007 - Ss 67/07
  • BGH, 29.08.1996 - 4 StR 401/96

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 05.12.1990 - 3 StR 407/90

    Rechtsfehlerhafte Bildung einer Gesamtstrafe

  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 560/92

    Fehler des erkennenden Gerichts bei der Bildung einer Gesamtstrafe - Zäsurwirkung

  • BGH, 07.02.1991 - 1 StR 13/91

    Fehlerhafte Bildung einer Gesamtstrafe wegen Nichteinbeziehung einer Einzelstrafe

  • BGH, 25.11.1998 - 5 StR 461/98

    Milderung der Strafe wegen überlanger Dauer des Verfahrens

  • BGH, 21.08.1990 - 4 StR 353/90

    Rechtsfolgen verminderter Schuldfähigkeit - Anforderungen an Gesamtstrafenbildung

  • LG Freiburg, 16.01.2008 - 7 Ns 320 Js 15990/07

    Berufung: Beschränkung auf Strafaussetzung; Eintritt von Teilrechtskraft der

  • KG, 19.01.1999 - 1 Ss 313/98
  • OLG Jena, 01.10.2007 - 1 Ss 175/07

    Strafzumessung

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Rechtsprechung
   BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87   

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BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87 (https://dejure.org/1987,364)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1987 - 2 StR 527/87 (https://dejure.org/1987,364)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1987 - 2 StR 527/87 (https://dejure.org/1987,364)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Nebenfolge des Verlustes der Beamtenrechte bei der Strafrahmenwahl - Minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung - Vorliegen eines minder schweren Falles - Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände - ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Berücksichtigung des Verlustes der Beamtenrechte bei der Strafrahmenwahl

  • rechtsportal.de

    BBG § 48 S. 1 Nr. 1; StGB (1975) § 46
    Berücksichtigung des Verlustes der Beamteneigenschaft bei der Strafzumessung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 148
  • NJW 1988, 2749
  • MDR 1988, 422
  • NStZ 1988, 494
  • StV 1988, 147
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.10.1984 - 3 StR 407/84

    Wertung einer Tat als minder schwerer Fall bei Abweichung vom Durchschnitt der

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87
    Die empfindlichen beamtenrechtlichen Konsequenzen können deshalb bei dieser Einordnung nicht ausgeschlossen werden (BGH, Beschluß vom 3. Oktober 1984 - 3 StR 407/84 - StV 1984, 508 L).
  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 136/83

    Verwertung der Ergebnisse einer unzulässigen Telefonüberwachung; Verlesung einer

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87
    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in diesem Urteil denn auch kein Hindernis gesehen, im Sinne der hier vertretenen Ansicht zu entscheiden (BGHSt 32, 68, 79) [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83].
  • BGH, 23.10.1986 - 2 StR 528/86

    Anforderungen an die Verneinung eines minder schweren Falles eines Raubes bei

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87
    Dieser Entscheidung sind alle für die Strafzumessung wesentlichen Umstände zugrundezulegen (BGH, Beschluß vom 2. Mai 1986 - 2 StR 41/86 - speziell zur Strafempfindlichkeit des Angeklagten BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Schuldausgleich 3).
  • BGH, 17.08.1962 - 4 StR 248/62

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87
    Hirsch (LK 10. Aufl. § 46 Rdn. 90) vertritt unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 17. August 1962 - 4 StR 248/62 - in diesem Fall der konkreten Straffestsetzung die Auffassung, das Gericht dürfe nicht auf eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr erkennen, nur um zu verhindern, daß der Täter seiner Beamtenstellung verlustig geht.
  • BGH, 02.05.1986 - 2 StR 41/86
    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87
    Dieser Entscheidung sind alle für die Strafzumessung wesentlichen Umstände zugrundezulegen (BGH, Beschluß vom 2. Mai 1986 - 2 StR 41/86 - speziell zur Strafempfindlichkeit des Angeklagten BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Schuldausgleich 3).
  • BGH, 04.10.1985 - 2 StR 403/85

    Umstände zur Annahme eines minder schweren Falls

    Auszug aus BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87
    Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind von den die Persönlichkeit des Täters betreffenden Umständen nicht nur diejenigen zu berücksichtigen, die der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch diejenigen, die ihr nachfolgen (u.a. BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1985 - 2 StR 403/85).
  • BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12

    Berücksichtigung berufsrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung (hier: Verlust

    Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, denn der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung dieses Umstandes, der bereits bei der Strafrahmenwahl in den Blick zu nehmen ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - 2 StR 527/87, BGHSt 35, 148), niedrigere Einzelstrafen und/oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 511/18

    Staufener Missbrauchsfall

    Die beruflichen Wirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung sind regelmäßig als ein bestimmender Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen, wenn der Angeklagte durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert oder zu verlieren droht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2019 - 5 StR 684/18; vom 12. Juli 2018 - 3 StR 595/17; vom 11. April 2013 - 2 StR 506/12, NStZ 2013, 522; vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f.; und vom 26. März 1996 - 1 StR 89/96, NStZ 1996, 539, jeweils mwN; siehe auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - 2 StR 527/87, BGHSt 35, 148, 149 mit ablehnender Anmerkung Streng, NStZ 1988, 485 ff.).
  • BGH, 22.01.1992 - 3 StR 440/91

    Langer Zeitablauf und erhebliche Verfahrensverzögerung als wesentliche

    Jedenfalls bei einer solchen Sachlage ist der an das Strafurteil geknüpfte Verlust der Beamtenrechte nicht, wie es das Oberlandesgericht getan hat, erst bei der konkreten Strafzumessung, sondern schon bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 18).
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